Gebrauchsmuster

Technische Erfindungen können Sie schnell und preiswert als Gebrauchsmuster schützen lassen. Ebenso chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel.

Ausgenommen sind Verfahren, z. B. Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge. Während eine Patentanmeldung oft einige Jahre dauert, kann das Gebrauchsmuster bereits wenige Wochen nach der Anmeldung eingetragen werden. So können Sie mit einer Gebrauchsmusteranmeldung schnell ein vollwertiges, durchsetzbares Schutzrecht bekommen.

Ein Gebrauchsmuster ist ab dem Anmeldetag 10 Jahre geschützt.

Das DPMA prüft im Eintragungsverfahren die formellen und teilweise auch die sachlichen Schutzvoraussetzungen. So stellt die Gebrauchsmusterstelle zum Beispiel fest, ob es sich um eine technische Erfindung handelt.

Schutzvoraussetzungen

Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit werden nicht geprüft.

Vergewissern Sie sich deshalb durch sorgfältige Recherchen, dass diese Voraussetzungen für ein wirksames Schutzrecht bei Ihrer Anmeldung tatsächlich vorliegen. Sie können sonst nach der Eintragung keine Rechte aus Ihrem Gebrauchsmuster geltend machen. Bei der Benutzung ohne Recherche nach Schutzrechten Dritter können Sie Schutzrechte verletzen, was mitunter dazu führen kann, dass Sie ihr Produkt nicht weiter vertreiben dürfen.

Beachten Sie, dass nicht alle Innovationen als Gebrauchsmuster geschützt werden können. Die Erfindung muss technisch sein. Außerdem sind bestimmte Erfindungen vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen.

Zum Beispiel: Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; Spielregeln, Buchführungssysteme sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden; Verfahrenserfindungen (z. B. Herstellungs- und Arbeitsverfahren); biotechnologische Erfindungen, Pflanzensorten, Tierarten.

(Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt.)

Kosten siehe Link »Kosten«.

Weitere Informationen können Sie unter den Links »sachliche Schutzvoraussetzungen« abrufen.


Wie unterscheiden sich Patent und Gebrauchsmuster?

Das Gebrauchsmuster schützt wie das Patent technische Neuerungen. Im Unterschied zum Patent ist es ein reines Registerrecht.

Das bedeutet:

Das Gebrauchsmuster wird nach der Anmeldung in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen, ohne dass das Patentamt inhaltlich prüft, ob der Anmeldung wirklich eine technische Neuerung zugrunde liegt.

Die Folge:

Das Gebrauchsmuster wird wesentlich schneller erteilt als das Patent; andererseits kann sich der Inhaber des Gebrauchsmusters nicht auf eine amtliche Prüfung seines Rechts berufen, wenn ein anderer das Gebrauchsmuster verletzt. Diese Prüfung muss dann gegebenenfalls im Prozess gegen den Rechtsverletzer nachgeholt werden und der Rechtsinhaber muss beweisen - und trägt damit das Risiko -, dass das Gebrauchsmuster tatsächlich zu Recht erteilt worden ist.

Ein weiterer Unterschied des Gebrauchsmusters zum Patent liegt darin, dass es beim Gebrauchsmuster eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist gibt. Dies kann der Erfinder nutzen, der wegen einer bereits erfolgten Veröffentlichung seiner Erfindung kein Patent mehr beantragen kann.

Schließlich sind bei einem Gebrauchsmuster die Anforderungen an die "erfinderische Höhe" geringer.


Quelle: Bayerische Patentallianz GmbH

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